Bienenzucht
Meldeverpflichtungen für Imker
Im Frühjahr beginnen wieder die Tätigkeiten für Imker rund um das Bienenvolk.
Gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz sind die Bienenhalter verpflichtet, bis längstens 15. April 2019
- den Standort des Bienenstandes
- die Anzahl der Bienenvölker und
- die Bienenrasse, sofern andere Bienen als jene der Rasse „Carnica“ gehalten werden
bekannt zu geben. Die Bestandsmeldung ist im Stadtgemeindeamt Bleiburg, Erdgeschoß – Meldeamt, abzugeben.
Weiterführende Information finden Sie unter https://www.imkerschule.org
Förderung der Bienenzucht
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bleiburg hat beschlossen, Imkern, die nachweislich Bienenvölker besitzen, welche sich ständig – außer zur Wanderung – auf dem angegebenen Standplatz im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bleiburg befinden, eine Förderung in der Höhe von € 10,- je Bienenstock und Jahr zu gewähren.
Der Höchstbetrag der Förderung pro Jahr beträgt für Gemeindebürger € 750,- und für NICHT-Gemeindebürger € 300,-.
Das Antragsformular zur Förderung der Bienenzucht erhalten Sie bei der Stadtgemeinde Bleiburg, 1. Stock – Buchhaltung!
Für die Auszahlung der Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Meldung gem. § 5 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes mit Angabe des Standortes (Parzelle) und der Anzahl der Völker muss bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres (Stichtag für die Zählung der Völker ist der 31. März) an die Stadtgemeinde Bleiburg erfolgen.
- Jeder Imker muss einen Nachweis erbringen, dass er die Bienenrasse Carnica in seiner Bienenzucht hält.
- Ein Nachweis der durchgeführten Faulbrutuntersuchung mittels Futterkranzprobe ist zu erbringen. Dieser Nachweis sollte bis spätestens 30.06. jeden Jahres beim Stadtgemeindeamt Bleiburg abgegeben werden.
- Gefördert werden nur Standimkerein – dies bedeutet Bienenvölker, welche sich ständig – außer zur Wanderung – auf dem angegebenen Standplatz befinden.
- Der Imker muss einen Nachweis erbringen, dass er Mitglied bei einem Bienenzuchtverein ist.
Jeder Förderungswerber muss ein dementsprechendes Förderansuchen ausfüllen und unterschreiben. Erst nach Vorliegen aller Nachweise kann die Förderung ausgezahlt werden. Diese Richtlinie kann von der Stadtgemeinde Bleiburg jederzeit aufgehoben werden, da dies freiwillige Leistungen der Gemeinde sind und diese nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stadtgemeinde Bleiburg gewährt werden können.
Gemeindebürger, die mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Stadtgemeinde Bleiburg säumig sind, können bei der Fördervergabe nicht berücksichtigt werden
Diese Richtlinie gilt ab 01.01.2014
Weitere Informationen bezüglich des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes finden Sie unter: www.ris.bka.gv.at